Grundsätzlich ist für Unternehmensgründer zu unterscheiden, ob
- ein Gewerbe, oder
- eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit
ausgeübt wird.
Ausübung eines Gewerbes
Mit der Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit beim Gewerbeamt (NEUFÖG-Erklärung nicht vergessen!) bzw. bei der zuständigen Fachgruppe der Landes- und Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Österreich erfolgt eine automatische Information der Finanzbehörden über den Beginn der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmensgründers.
Unternehmensgründer werden seitens der Finanzämter ersucht, nähere Daten zur gewerblichen Tätigkeit bekannt zu geben. Unter anderem werden neben dem vollständigen Namen sowie persönlicher Daten die im Eröffnungs- und Folgejahr erwarteten Umsätze sowie Gewinne in Erfahrung gebracht. Diese Daten können nur Schätzungen darstellen. Ebenso wir um Bekanntgabe ersucht, ob Kleinunternehmer nach UStG beabsichtigen, einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen.
Ausübung einer Selbständigen oder Freiberuflichen Tätigkeit
Selbständige und freiberuflich tätige Unternehmensgründer, die keine Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeordnung ausüben, sind nicht verpflichtet, Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt zur Anmeldung zu bringen. Dennoch ist diese Gruppe von Unternehmern verpflichtet, den Finanzbehörden den Beginn der Tätigkeit zu melden sowie die laufenden Meldungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen, Kommunalsteuererklärungen etc.) an die jeweiligen Behörden zu übermitteln.
Wie erfolgt die Meldung?
Die angeforderten Unterlagen sind auch in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) erhältlich.
Für Einzelunternehmer sind die folgenden 3 Formulare typisch:
- Verf24 - Fragebogen für natürliche Personen
- U15 - Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer
- U12 - Erklärung gemäß § 6 Abs 3. Umsatzsteuergesetz 1994 (Verzicht auf Steuerbefreiung als Kleinunternehmer)
Wir empfehlen Unternehmensgründern nicht auf die Reaktion der Finanzbehörden aufgrund der Gewerbeanmeldung zu warten sondern bereits im Vorfeld der Unternehmensgründung den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit dem jeweiligen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen.
Dies hat den Vorteil, dass beim Start des Unternehmens bereits die Steuernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) verfügbar sind.
Selbständig sowie freiberuflich Tätige melden ebenso mit diesen Formularen den Beginn der Tätigkeit, sofern die Rechtsform eines Einzelunternehmens gewählt wird.
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