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Gewerbe, Gewerbeordnung Drucken
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verpflichtet den Unternehmen zur Anmeldung dieser Tätigkeit bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft).

Grundsätzlich werden folgende Gewerbearten unterschieden:

 

  • freie Gewerbe
  • reglementierte Gewerbe
  • konzessionierte Gewerbe



Freies Gewerbe

 

Ein freies Gewerbe kann grundsätzlich von Jedem ausgeübt werden, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, ein Gewerbe auszuüben.

 

Reglementiertes Gewerbe

 

Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (zu dem auch die Handwerke gehören) oder eines Teilgewerbes ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen - der Befähigungsnachweis.
Der Befähigungsnachweis ist vom Gewerbeinhaber, oder wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, von diesem zu erbringen.


Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Der Befähigungsnachweis ist zum Teil in der Gewerbeordnung, zum Teil in den zu den einzelnen reglementierten Gewerben erlassenen Befähigungsnachweisverordnungen geregelt. In der Regel ist die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Schule, meist in Verbindung mit einer entsprechenden Berufspraxis, bei Handwerken auch die Meisterprüfung, vorgesehen. Bei einigen Gewerben ist der Befähigungsnachweis durch die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung zu erbringen.


Für die Teilgewerbe ist die Befähigung ähnlich wie bei den reglementierten Gewerben in der Regel durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder den erfolgreichen Besuch einer einschlägigen Schule oder eines einschlägigen Lehrganges, jeweils in Verbindung mit einer entsprechenden Berufspraxis, nachzuweisen.
 

 

Konzessioniertes Gewerbe

 

Voraussetzungen für die Ausübung von konzessionierten Gewerben (z.B. Taxi- und Mietwagengewerbe, Güterbeförderung mit LKW im Nah- und Fernverkehr) sind - neben den allgemeinen Voraussetzungen

- der Befähigungsnachweis

- die finanzielle Leistungsfähigkeit

- eine dem Konzessionsumfang entsprechende Anzahl von Abstellplätzen

- EWR-Angehörigkeit des Konzessionswerbers

 
Detailierte Auskünfte können bei den Gewerbebehörden bzw. in den Gründerservise-Beratungsstellen der Wirtschaftskammer Österreich in Erfahrung gebracht werden. 

 


Hier ein Auszug aus der Österreichischen Gewerbeordnung 1994

Allgemeine Bestimmungen


1. Geltungsbereich

§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
 
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
 
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.