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Sozialversicherung Drucken

Für selbständige Unternehmer ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig für die

 

  • Krankenversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Selbständigenvorsorge

 

Die Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind von der

 

  • Art der Beitragsbemessung (vorläufig oder endgültig),
  • der Höhe der Einkünfte,
  • der Dauer der Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Veranlagungsjahr (für Jungunternehmer gelten in den ersten 3 Jahren abweichende Bestimmungen!) sowie
  • der Höhe des Beitragssatzes

 

abhängig. 

 

Beitragssätze nach dem GSVG für 2012

 

GSVG-Pensionsversicherung

17,50 %

GSVG-Krankenversicherung

7,65 %

Unfallversicherung

monatlich EUR 8,25

Selbständigenvorsorge

1,53 %


Für die Beitragsbemessung wird der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid benötigt. Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA) erhält von der Finanzbehörde die Daten der Einkommensteuerbescheide und führt auf Basis dieser die Beitragsbemessung durch. 

 

 


JUNGUNTERNEHMER (in den ersten 3 Jahren)


 

Bei erstmaliger, gewerblicher Tätigkeit gelten niedrigere Beitragsgrundlagen in den ersten 3 Jahren.

 

  • Beitragsgrundlage Jungunternehmer 2012 

 

 

jährlich

monatlich

Beitrag (mtl.)

Krankenversicherung

EUR 6.453,36

EUR 537,78

EUR 41,14

Pensionsversicherung

EUR 6.453,36

EUR 537,78

EUR 94,11

Unfallversicherung

   

EUR 8,25

Selbständigenvorsorge

EUR 6.453,36

EUR 537,78

EUR 8,23

GESAMT

   

EUR  151,73

  

 


 UNTERNEHMER (nach 3 Jahren)


 

Nach Ablauf der ersten 3 Jahre seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit sind die Beiträge zur Gewerblichen Sozialversicherung von der Höhe der Einkünfte ab.

 

  • Mindestbeitragsgrundlage 2012 

 

Liegt die derart berechnete Beitragsgrundlage unter einem bestimmten Betrag oder liegen in einem Kalenderjahr überhaupt keine Einkünfte vor, dann erfolgt die Beitragsbemessung von einer Mindestbeitragsgrundlage, unabhängig davon, ob die Einkünfte tatsächlich geringer sind oder sogar ein Verlust vorliegt.

Die Mindestbeitragsgrundlage 2012 beträgt in der

 

jährlich

monatlich

Beitrag (mtl.)

Krankenversicherung

EUR 8.052,24

EUR 671,02

EUR 51,34

Pensionsversicherung

EUR 7.857,96

EUR 654,83

EUR 114,60

Unfallversicherung

   

EUR 8,25

Selbständigenvorsorge

EUR 8.052,24

EUR 671,02

EUR 10,27

GESAMT

   

EUR 184,46

 

  • Höchstbeitragsgrundlage 2012 

 

Einkünfte sind nur bis zu einem bestimmten Grenzwert, der Höchstbeitragsgrundlage, beitragspflichtig.

 

Die Höchstbeitragsgrundlage 2012 beträgt in der 

 

jährlich

monatlich

Beitrag (mtl.)

Krankenversicherung

EUR 59.220,00

EUR 4.935,00

EUR 377,53

Pensionsversicherung

EUR 59.220,00

EUR 4.935,00

EUR 863,63

Unfallversicherung

   

EUR 8,25

Selbständigenvorsorge

EUR 59.220,00

EUR 4.935,00

EUR 75,51

GESAMT

   

EUR 1.324,92

 

 


  • Unfallversicherung 2012  

 

Der Beitrag zur Unfallversicherung richtet sich bei selbständig Erwerbstätigen nicht nach dem Einkommen oder der Dauer der bisherigen Ausübung der selbständigen Tätigkeit, sondern ist für alle gleich hoch. 

 

Der monatliche Unfallversicherungsbeitrag beträgt EUR 8,25. Dieser Beitrag wird von der SVA quartalsweise vorgeschrieben, eingehoben und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) überwiesen. 
 

 


  •  Kleinunternehmerregelung

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Einzelunternehmer von der Pflicht zur gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.

 

Kleingewerbetreibende sind Personen, deren jährlicher Gewinn den Betrag von EUR 4.515,12 und deren jährlicher Umsatz den Betrag von EUR 30.000,00 (netto) nicht übersteigen.

 

Bei den Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft kann ein Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht angefordert werden.

 

Hinweis

Diese Befreiung gilt nicht für Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft!

 

Hinweis

Dieser Antrag kann nicht rückwirkend für ein vergangenes Kalenderjahr gestellt werden. Das Einhalten der Gewinn- und Umsatzgrenzen wird anhand der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide kontrolliert.

 

Achtung:

Während der Befreiung von der Vollversicherungspflicht besteht KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ in der Kranken- und Pensionsversicherung. Der Unfallversicherungsschutz besteht weiterhin.

 


 

Sind in den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb Einkünfte enthalten, die auf einer nicht nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit beruhen, dann ersuchen wir Sie, dies Ihrer SVA-Landesstelle schriftlich bekanntzugeben und entsprechende Nachweise beizulegen. Nur so kann eine korrekte Beitragsbemessung durchgeführt werden.